Statuten der “Anti-PowerPoint-Partei” APPP

Art. 1: Name

Unter dem Namen “Anti PowerPoint Partei” APPP besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.


Art. 2: Zweck

Die APPP ist eine politische Partei, deren Ziel in der Einflussnahme auf die Öffentlichkeit liegt, dem Phänomen der nutzlosen Leerlaufzeiten in der Schweizer Wirtschaft, Industrie, Forschung und Ausbildung Einhalt zu gebieten. Besonderes Augenmerk wird dabei auf den Volkswirtschaftlichen Schaden von Präsentationen unter Einsatz von PowerPoint* gelegt. Die Partei will eine Volksinitiative zum schweizweiten Verbot von PowerPoint* bei Präsentationen lancieren.

Die APPP sieht sich als Anwalt der schätzungsweise monatliche 500’000 Schweizer Bürger, die bei langweiligen Präsentationen in Unternehmen, in Universität, in Ausbildung zwangsweise anwesend sein müssen und die bisher keine politische Vertretung in der Schweizer Politik gefunden haben.

Bei Präsentationen mit dem Präsentationsprogramm PowerPoint* wird nachweisbar Motivation nicht aufgebaut sondern vernichtet.

Durch den Einsatz von PowerPoint bei Präsentationen, bei der statistisch gesehen eine grosse Mehrheit im Anschluss die verbrachte Anwesenheitszeit als sinnlos erachtet, wird der schweizerVolkswirtschaft ein geschätzter jährlicher Schaden von 2,5 Milliarden Franken zugeführt.

Die Partei tritt für den Einsatz von Flipchart bei allen Präsentationen ein, der in der Gegenüberstellung zu PowerPoint einen Faktor fünf an Wirkung, Spannung und Verständlichkeit beim Publikum erzeugt.

Die APPP ist getragen vom Grundgedanken, dass Arbeit in all seinen Aspekten Spass machen soll und die in Präsentation verbrachte Zeit ein massgeblicher Teil des Spasses darstellen muss.

Die APPP will die Wirtschaft, Industrie, Forschung und Lehre weg von Langeweile, hin zur Spannung führen. Sie erwartet sich dadurch einen freudigeren Arbeitsstil, der wiederum auf die Arbeitsmoral und die Produktivität auswirkt.

Der Schweizer Wirtschaft würde durch den systematischen Flipcharteinsatz anschaulichere, wirkungsvollere Sitzungen, Meetings, Präsentationen, Reden haben und dadurch einen Innovations- und Motivationsschub auslösen, das die Schweiz als Internationales Vorbild im Ausland aufwertet.

Die APPP strebt eine Volks-Abstimmung an, um ein Verbot von PowerPoint* bei Präsentationen durchzusetzen. Ziel der Volks-Abstimmung ist es, die Problematik sowohl in das Bewusstsein der Schweizer Bevölkerung, als auch der Weltbevölkerung zu heben und durch Vermeidung von motivationstötenden Präsentationszeiten der Schweizer Volkswirtschaft (Und der Weltwirtschaft) Milliarden Schweizer Franken an vergeudeter Zeit zu ersparen (und gleichzeitig wieder wertvolle Zeit für Produktive Arbeiten freizuschaufeln.)

Der genaue Text der Volksabstimmung wird noch durch den Parteivorstand ausgearbeitet.

Die APPP tritt weiter dafür ein, dass in den Schulen obligatorisch von der ersten Klasse an das Fach Präsentieren eingeführt wird – unter Einsatz von Flipchart und ohne PowerPoint*. Denn PowerPoint* verhindert Wirkung.

* PowerPoint ist immer als Repräsentant für alle Präsentationssoftwares genannt.
 

Art. 3: Sitz

Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand befinden sich am Wohnort des Präsidenten. Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt schweizerisches Recht.
 

Art. 4: Organe

Die Organe der Partei sind:

- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- der Kassier
- Arbeitsgruppen
 

Art. 5: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie kann sowohl physisch in einem lokalen Versammlungsort, als auch per Internet-Konferenz oder E-Mail Abstimmung ausgetragen werden.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

Die Parteibeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Juristische Personen (Mitgliedsorganisationen) haben kein Wahl- und Stimmrecht.

Der Vorstand ruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies verlangen.
 

Art. 6: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten.
Alle Vorstandsfunktionäre werden für eine Wahlperiode von 5 Jahren gewählt, es sein denn die gewählte Person tritt vorzeitig zurück.
Sind mehrere Kandidaten aufgestellt, gewinnt der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins zu. Er versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Zusammenkünfte können auch per Internet-Konferenz stattfinden, Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg per E-mail gefällt werden.

Der Präsident vertritt die Partei nach aussen. Er ist die rechtsverbindliche Vertretung des Vereins und kann juristische Schritte im Namen des Vereins einleiten.
Er hat volle Befugnisse und kann einzelne Aufgaben auf andere Mitglieder der Partei übertragen.

Die Unterschrift des Kassiers gilt als rechtsverbindliche Vertretung des Vereins in finanziellen Angelegenheiten.
 

Art. 7: Der Kassier

Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Buchhaltung und die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben der Partei zuständig.

Die Position des Kassiers kann an eine externe Person (z.B. auch Treuhänder) übergeben werden, der nicht zwingend der Partei angehören muss. Der Kassier wird vom Vorstand bestimmt.
 

Art. 8: Arbeitsgruppen

Eine Arbeitsgruppe hat eine thematisch eingegrenzte, vom Vorstand definierte Aufgabe. Es wird jeweils ein Arbeitsgruppenleiter bestimmt. Es können auch Nichtmitglieder in eine Arbeitsgruppe berufen werden.
 

Art. 9: Mitgliedschaft

Zur Mitgliedschaft in der Partei sind sowohl juristische Personen, wie auch natürliche Personen zugelassen.

Es besteht keine Begrenzung der Mitgliedschaft bezüglich Nationalität, Alter, Aufenthaltsland, Geschlecht oder Rasse. Jeder Bürger der Erde kann Mitglied der APPP werden.

Die Mitgliedschaft in anderen Parteien ist mit jener in der APPP ohne weiteres vereinbar.

Der Parteivorstand kann ein Mitglied ohne Begründung ausschließen. 
 

Art. 10: Austritt

Ein Austritt hat schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 120 Tagen zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Einmal bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurück erstattet.
 

 Art. 11: Parteiprogramm

Das Parteiprogramm der APPP ist das Rhetorik Buch “Präsentieren Sie noch, oder faszinieren Sie schon?” von Matthias Pöhm. Das Parteiprogramm wird jedem zahlendem Neumitglied (nach Zahlung des festgesetzten Mitgliedsbeitrages und der Versandgebühren) auf Wunsch zugeschickt. Nichtmitglieder können das Parteiprogramm zum gültigen Marktpreis beziehen.
 

Art. 12: Finanzierung

Die Finanzierung der Partei erfolgt über Mitgliedsbeiträge, Spenden, dem Verkauf des Parteiprogramms und den Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern des Online-Shop.
 

 Art. 13: Haftung

Für die Verbindlichkeit sowie für allfällige Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

Art. 14: Statutenänderung

Die Änderung der Statuten erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes, sofern die Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder der Änderung zustimmt.

Art. 15: Auflösung

Die Partei kann durch Zwei Drittel Mehrheitsbeschluss aufgelöst werden.

Die Partei gilt ebenfalls als aufgelöst, falls der Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt werden kann.

Das gegebenenfalls noch existierende Parteivermögen wird, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, durch Beschluss der Mehrheit der Mitgliederversammlung an eine zu bestimmende Organisation überwiesen.
 

Art. 16: Änderung des Vereinszwecks und Namen

Die Umwandlung des Vereinszweckes sowie die Umwandlung des Vereinsnamens, als auch der Zusammenschluss mit einer anderen Partei ist durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich.
 

Art. 17: Zweck Ende

Die Partei sieht Ihren Zweck als erfüllt an, wenn sowohl in der Schweiz als auch bei der Weltbevölkerung, ausgelöst durch genügend Medienerscheinungen, beim Dilemma PowerPoint eine sichtbare Verhaltensänderung eingesetzt hat.
 

Art. 18: Annahme

Diese Statuten sind von der konstituierenden Vereinsversammlung vom 5. Mai 2011 in Zürich genehmigt und in Kraft gesetzt worden.


Zürich, den 5. Mai 2011